Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Geschäftsbeziehungen einschließlich Kauf von Produkten, Gerätebau / Baugruppenmontage im Rahmen von Lohnfertigung sowie Reparatur- und Wartungsdienstleistungen
WALO – TL GmbH, Viktor-Frankl-Str. 12, D-86916 Kaufering

Stand: 05/2026

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über
    – den Kauf von Produkten der WALO – TL GmbH,
    – Gerätebau und Baugruppenmontage im Rahmen von Lohnfertigung / verlängerter Werkbank sowie
    – Reparatur- und Wartungsdienstleistungen der WALO – TL GmbH
    (im Folgenden „WALO“). Sie werden bei Vertragsschluss durch entsprechenden Hinweis in Angebot oder Auftragsbestätigung
    und durch eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme einbezogen. Für gleichartige künftige Verträge gelten diese AGB als
    Rahmenvereinbarung als vereinbart, ohne dass WALO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

    Sofern WALO abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt, gelten ausschließlich diese AGB; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn WALO ihnen im
    Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen, Abweichungen, Streichungen, Modifizierungen, Ergänzungen oder Zusätze zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn ein bevollmächtigter Vertreter von WALO sie schriftlich genehmigt. Zusätzliche,
    auf ausgetauschten Vertragsunterlagen und Dokumenten angebrachte Bedingungen dienen lediglich Verwaltungszwecken
    (z.B. Bezeichnung von Typ und Menge der zu liefernden Waren, Preise für Sortimentsartikel, Lieferpläne).

  2. Kunde“ im Sinne dieser AGB ist ausschließlich eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Beauftragung von Produkten, Gerätebau / Baugruppenmontage im Rahmen von Lohnfertigung oder Reparatur- und Wartungsdienstleistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  3. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen in den jeweils aktuellen Werbemitteln stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Indem der Kunde eine Bestellung an WALO richtet, gibt er ein verbindliches Angebot ab. WALO behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor. Die Annahme erfolgt schriftlich oder per E‑Mail.

  1. Nimmt WALO ein Angebot des Kunden nicht an, teilt WALO dies dem Kunden mit. WALO kann dem Kunden ferner ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde frei entscheiden kann.

  1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung zu den branchenüblichen Bedingungen durch die Zulieferer von WALO; dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von WALO zu vertreten ist, insbesondere wenn WALO mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. § 2 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

  1. Der Vertragsschluss steht ferner unter dem Vorbehalt, dass der Kunde alle eventuell erforderlichen Aus- und Einfuhrgenehmigungen einholt und diese WALO zur Kenntnis gibt. Sollten eine oder mehrere erforderliche Genehmigungen versagt werden oder sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass das Geschäft oder dessen Abwicklung (Lieferung auf dem vereinbarten Weg) gegen gesetzliche Vorschriften Deutschlands, des Kundenlandes oder von Transitländern verstößt, kann WALO vom Vertrag zurücktreten, ohne dass WALO für hieraus entstehende Schäden haftet. Ist die Gegenleistung des Kunden WALO bereits zugeflossen, erstattet WALO sie dem Kunden in diesem Fall unverzüglich zurück.

  1. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren oder Leistungen nicht verfügbar sind, behält sich WALO den Rücktritt vom Vertrag vor. WALO wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

§ 3 Preise

  1. Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auslieferung bzw. Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird der Steuersatz zwischen Vertragsschluss und Rechnungslegung geändert, bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten, sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung vorgeschrieben ist.

  2. Die in den jeweils aktuellen Werbemitteln angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe des jeweiligen Werbemittels; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten Preises ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung

  1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt frei Frachtführer (FCA) ab dem WALO‑Lager in D‑86916 Kaufering, Viktor‑Frankl‑Str. 12, gemäß Incoterms® 2020. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

  2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Liefertermine richten sich nach den zwischen Kunden und WALO getroffenen Vereinbarungen und werden von WALO in der schriftlichen Annahme der Bestellung des Kunden aufgeführt („vereinbarter Liefertermin“). Erfolgt die Lieferung nicht zum vorgesehenen Liefertermin, tritt Verzug – bei Vorliegen der insoweit erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – erst ein, wenn der Liefertermin um mindestens vier Wochen überschritten ist.

    WALO haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. WALO bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

  3. Die Lieferverpflichtung von WALO steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch WALO verschuldet. WALO wird den Kunden unverzüglich über die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung unterrichten und die Gegenleistung des Kunden entsprechend erstatten.

§ 5 Gewährleistung (Kauf, Gerätebau und Baugruppenmontage)

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Gegenstände Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Gegenstände von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne Bestätigung trägt der Kunde die Beweislast für einen Transportschaden. Die Gegenstände selbst sind auf sichtbare Transportschäden unverzüglich, d.h. spätestens am folgenden Werktag, auf ihre Mängelfreiheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind WALO unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft den Kunden.

  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der von WALO gelieferten Waren an den Kunden. Dies gilt nicht bei Arglist sowie für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von WALO einzuholen.

  3. Die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Güter und Waren ist ausgeschlossen. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei Arglist sowie für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird WALO die Ware – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist WALO stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von WALO gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen WALO bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen WALO gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 6 Haftung

  1. WALO haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WALO nur
    – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
    – für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten);
    in diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag WALO nach seinem Inhalt und Zweck auferlegt oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  3. Im Übrigen ist die Haftung von WALO für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit WALO nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftung) verschuldensunabhängig haftet.

  5. Der Kunde hält WALO von allen Ansprüchen auf Schadensersatz, Strafen, Kosten und Auslagen frei, die von Dritten gegenüber WALO erhoben werden infolge von Arbeiten, die WALO gemäß Spezifikationen oder Mustern des Kunden ausgeführt hat, sofern dadurch eine Verletzung von Urheberrechten, Patenten, Geschäftsgeheimnissen oder eingetragenen Mustern oder vergleichbaren Rechten Dritter hervorgerufen wird oder werden könnte.

§ 7 Zahlung

  1. WALO liefert – vorbehaltlich der Regelungen im nachfolgenden Satz – grundsätzlich gegen Rechnung. Es bleibt WALO vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder vollständige Vorauskasse vorzunehmen.

  2. Rechnungen von WALO sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar.

  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist WALO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Daneben kann WALO bei Entgeltforderungen eine Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen; diese ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen. WALO behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  4. WALO ist berechtigt, die Leistung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung des Rechnungsbetrages oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt mit Gegenforderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

B. Besondere Bestimmungen für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. WALO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und eingebauten Teilen auch im Rahmen von Dienstleistungsverträgen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware geht erst mit vollständigem Zahlungseingang auf den Kunden über.

  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

    – Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für WALO. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, WALO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt WALO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung

    – Wird die Vorbehaltsware mit anderen, WALO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt WALO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde WALO anteilig Miteigentum.

    – Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus ihrer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Produkte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (zzgl. MwSt.) sicherungshalber an WALO ab. WALO nimmt diese Abtretung hiermit an. Besteht zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Vorausabtretung auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt, solange WALO diese Ermächtigung nicht widerruft.

  3. Sollte der Kunde Waren bei Fälligkeit nicht bezahlen, ist WALO nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers wieder in Besitz zu nehmen.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, WALO jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen.

§ 9 Auftragserteilung, Auftragsabwicklung

  1. Der Kunde übergibt oder versendet die Gegenstände, an denen Reparatur- und Wartungsdienstleistungen von WALO durchgeführt werden, mit ausgefülltem Auftragsschein oder Reparaturblatt.

  1. Der Kunde übergibt oder versendet die Gegenstände, an denen Reparatur- und Wartungsdienstleistungen von WALO durchgeführt werden, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko an WALO. Die Gegenstände müssen ordnungsgemäß und transportsicher verpackt sein.

  1. Vor jeder Reparatur erfolgt ein Kostenvoranschlag. Bei Nichtbeauftragung der Reparatur durch den Kunden werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt.

  1. Wird der Auftrag vor der Auftragsabwicklung zurückgenommen, berechnet WALO einen Pauschbetrag von 75 % des Nettoentgelts. Weist der Kunde WALO niedrigere oder WALO dem Kunden höhere Aufwendungen nach, ist der Aufwendungsersatz entsprechend den nachgewiesenen niedrigeren bzw. höheren Aufwendungen festzusetzen.

  1. Nach Abschluss der Reparatur- und Wartungsdienstleistungen erfolgt der Rückversand an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Bestimmungsort.

  1. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Gegenstände geht mit der Auslieferung der Gegenstände an die zur Ausführung der Versendung / des Rücktransports bestimmte Person (Transportunternehmer) auf den Kunden über.

  1. Leistungsort ist der Sitz von WALO.

§ 10 Preise Wartung und Reparatur

Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der bei der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird der Steuersatz zwischen Vertragsschluss und Rechnungslegung geändert, so bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten, sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung vorgeschrieben ist.

§ 11 Gewährleistung Wartung und Reparatur

  1. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Gegenstände Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Gegenstände von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne Bestätigung trägt der Kunde die Beweislast für einen Transportschaden. Die Gegenstände selbst sind auf sichtbare Transportschäden unverzüglich, d.h. spätestens am folgenden Werktag, auf ihre Mängelfreiheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind WALO unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Reparatur- und/oder Wartungsdienstleistung als abgenommen, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft den Kunden.

  2. WALO leistet nach seiner Wahl für Mängel der Reparatur- und Wartungsdienstleistungen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung kann auch durch Lieferung einer Ware mit gleicher Nutzungsdauer erfolgen (Austauschgerät).

  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

  4. Später entdeckte Mängel sind WALO ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gelten die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen auch im Hinblick auf diese Mängel als abgenommen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.

  1. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Abnahme der Reparatur- und Wartungsdienstleistungen. Dies gilt nicht bei Arglist sowie für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

  1. Ist die Durchführung des Auftrags, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich Dritter oder aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von WALO bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt, wird der Kunde hierüber informiert. Lässt sich die Durchführung des Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle zurückgewährt.

C. Schlussbestimmungen

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von WALO. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kunden und WALO einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.